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6.2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG

(1) Maßgebend für die Abfallentsorgung ist das

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/ AbfG)

sowie dessen untergesetzliche Regelwerke. Im KrWG wird für die Abfallentsorgung unterschieden zwischen Abfällen zur Verwertung (ehemals Wert-/Reststoff) und Abfällen zur Beseitigung. Das KrWG ersetzt das ehem. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Es setzt die 5-stufige Abfallhierarchie der EU-Abfallrahmenrichtlinie um. Demnach ist die Vermeidung von Abfällen oberster Grundsatz (§ 6) und vorrangig vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung. Erst am Ende steht die Beseitigung der Abfälle. Nach wie vor hat bei der Abfallentsorgung die umweltverträgliche Abfallverwertung Vorrang vor der Abfallbeseitigung (s. Abb. 6-1).

Abb. 6 - 1 Abfallhierarchie gem. KrWG

Sofern der Abfall aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und eine schadlose Verwertung nicht möglich ist, ist er gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Bereits mit der Neufassung des KrW-/AbfG im Jahre 2007 sowie der angegliederten Verordnungen (s. unten) wurde die Abfallüberwachung (u. a. Einführung elektronischer Nachweisführung, Abfallregister) neu geregelt.

§ 27 Abs. 1 Satz 1 des KrWG („Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden“) gilt nach § 13 (5) BBodSchG im Rahmen von Altlastensanierungen nicht, soweit das Bodenmaterial im Bereich der hiervon betroffenen Fläche wieder eingebracht wird. Voraussetzung hierfür ist, dass durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 BBodSchG sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

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