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5.2.5 Sickerwasserprognose

Gesetzliche Anforderung

(1) „Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastenverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen“ (§ 4 (3) Satz 1 BBodSchV). Dabei ist die Sickerwasserprognose nach § 2 BBodSchV als eine „Abschätzung“ definiert, nicht als eine Messung. Die Sickerwasserprognose muss beantworten, welche Stoffmengen und Konzentrationen aktuell und vor allem in Zukunft das Grundwasser erreichen können. Die BBodSchV stellt eine Reihe von Möglichkeiten vor und nennt eine Vielzahl von zu beachtenden Randbedingungen. Sie gibt aber keine konkrete Vorgehensweise vor und fordert damit konsequent, die komplexe Natur des Pfades Boden-Grundwasser mit einem für den Einzelfall begründeten Vorgehen zu erkunden und zu bewerten.

Arbeitshilfen der LABO

(2) Zur Unterstützung des Vollzugs wurden von der LABO Arbeitshilfen zur Sickerwasserprognose bei orientierenden Untersuchungen (Stand Juli 2003) und bei Detailuntersuchungen (Stand Oktober 2006) erarbeitet und unter www.labo-deutschland.de veröffentlicht. Diese Arbeitshilfen berücksichtigen bereits vorher bei einzelnen Bundesländern vorliegende Unterlagen und sind bundesweit abgestimmt. Sie geben konkrete Hinweise zu Untersuchungsmethoden und Bewertungsansätzen, stellen umfangreiche Anforderungen an Inhalte und Qualität von Sickerwasserprognosen und enthalten zudem zahlreiche weitergehende Literaturhinweise.

Empfehlung zur Vorgehensweise

(3) Auf dieser Grundlage kann zusammenfassend folgende bewährte Vorgehensweise empfohlen werden:

1. Hinreichend genaue Untersuchung der Standortbedingungen

2. Aufstellen einer möglichst plausiblen Stoffmengenbilanzierung: Wie viel wurde auf welchem Wege in den Boden eingetragen? Wie viel ist dort noch vorhanden? Wie viel kann wo im tieferen Untergrund noch „gefangen“ sein? Wie viel ist schon lange mit dem Grundwasser verlagert worden usw.?

3. Ergänzung und Absicherung dieser Überlegungen durch an den Einzelfall angepasste Untersuchungen und ggf. überschlägige Berechnungen nach den Arbeitshilfen der LABO

(4) Die für die Entscheidung des Einzelfalls erforderlichen Informationen müssen mit Sachverstand und Weitblick erarbeitet werden, ohne sich in wissenschaftlicher Grundlagenforschung zu verlieren. Nicht die „sinnvollen“ und „wünschenswerten“ Untersuchungen sind zu beauftragen, sondern die „erforderlichen“ und „angemessenen“.

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