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Sie sind hier: Startseite > Textteil > 6 Bodenmanagement und Entsorgung > 6.2 Rechtliche Grundlagen

6.2 Aufstellen und Umsetzen von Handlungskonzepten

6.2.1 Bodenschutzkonzept / Bodenkundliche Baubegleitung

(1) Gemäß BBodSchV §4 Abs. 5 kann die zuständige Behörde bei Maßnahmen auf einer Fläche von > 3.000 m² vom Pflichtigen eine bodenkundliche Baubegleitung fordern. Im Rahmen der bodenkundlichen Baubegleitung wird das Bodenschutzkonzept erstellt, begleitet und seine Umsetzung dokumentiert (INSA). Die Umsetzung soll die mechanisch/physikalischen Einwirkungen auf den Boden minimieren. Auch mechanische/physikalische Veränderungen der Bodenfunktionen können zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.

Bodenschutzkonzept

(2) Das Bodenschutzkonzept wird als Teil der Genehmigungsplanung entwickelt. Obligatorische Inhalte sind (DIN 19639:2019-09 , Tab. 3):

  • Vorhabenbeschreibung und Planungsvorgaben
  • Bodenbezogene Datenerfassung und Bewertung
  • Auswirkungen, vorhabenbezogen zu erwartende Beeinträchtigungen der Bodenqualität und der Funktionserfüllung
  • Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit konkreter Beschreibung der geplanten Maßnahmenumsetzung
  • Bodenschutzplan als räumliche Darstellung der baubegleitenden Bodenschutzmaßnahmen
  • Vermittlung von Informationen
  • Dokumentation der Umsetzung im Rahmen der bodenkundlichen Baubegleitung
  • Rekultivierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung durchwurzelbarer Bodenschichten

Vorhabenbezogen können noch die Themen Zwischenbewirtschaftung und Maßnahmen bei Funktionseinschränkungen beschrieben werden.


6.2.2 Bodenmanagementkonzept

Abfallvermeidung

(1) Um der Abfallvermeidung im Sinne des KrWG nachzukommen, ist es unerlässlich, in der Vorplanung einer Baumaßnahme ein Bodenmanagementkonzept zu entwickeln.

Ein Bodenmanagementkonzept zielt darauf ab, möglichst viel Bodenmaterial (kontaminiert oder nicht kontaminiert) unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen auf der Fläche, auf der es ausgehoben wurde, wieder einzubauen, damit kein oder möglichst wenig Abfall entsteht. Diese Fläche kann eine Liegenschaft oder ein Sanierungsgebiet sein.

Kontaminationsverdacht / Gefährdungsabschätzung

(2) Dabei ist zu klären, ob im Bereich der Baumaßnahme ein Verdacht auf Bodenkontaminationen vorliegt und ob Bodenmaterial im Zuge der Baumaßnahme entsorgt werden muss (Überschuss, Platzmangel, Kontamination, vgl. Kap. 4.6). Liegt z.B. kein Kontaminationsverdacht vor, so kann das Bodenmaterial ohne Prüfung an Ort und Stelle wieder eingebaut werden (vgl. §2 KrWG Abs. 2, Satz 11). Bei Einbau in oder unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Regelungen der BBodSchV einzuhalten (s. Tab 6-2). Schneidet die Baumaßnahme eine bekannte Kontamination (KVF, KF) oder eine unbekannte Kontamination, so ist mittels einer Gefährdungsabschätzung zu prüfen, ob das kontaminierte Bodenmaterial wieder am Ort der Entstehung eingebaut werden darf.

Unter Berücksichtigung der bodenschutzrechtlichen Bedingungen und der bautechnischen Eigenschaften ermöglicht ein Bodenmanagement den wirtschaftlichsten und ökologischsten Umgang mit Bodenaushub. Dessen konkrete Umsetzung ist im Einzelfall mit den zuständigen Behörden abzustimmen.


6.2.3 Abfallentsorgungskonzept (Planung der Entsorgung)

Planen der Entsorgung

(1) Ist abzusehen, dass bei Bau- oder Sanierungsmaßnahmen Abfälle (z. B. durch Massenüberschuss) anfallen, so wird empfohlen ein Abfallentsorgungskonzept zu erstellen. Zu beachten sind dabei u.a. das Getrennthaltungsgebot (§9 und §15 KrWG) und das Vermischungsverbot (§ 8 GewAbfV).

Die Abfallarten und Abfallmengen sowie deren Einstufung (verwertbar, nicht verwertbar) müssen im Rahmen des Abfallentsorgungskonzepts abgeschätzt werden. Dazu sind Erkenntnisse aus allen vorangegangenen Phasen gemäß BFR BoGwS bzw. anderer Voruntersuchungen (z. B. Baugrunduntersuchungen) zu berücksichtigen.

Abfallerzeuger

(2) Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist der Abfallerzeuger „jede natürliche oder juristische Person,

  1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
  2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).“

Bei Baumaßnahmen ist die Bauverwaltung in der Entsorgungsverantwortung als Abfallerzeuger für Bau- und Abbruchabfälle.

(3) Die Bauverwaltung kann mit der Entsorgung Dritte beauftragen. Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV). Die Bauverwaltung bleibt bei Baumaßnahmen bis zur endgültigen Entsorgung für den Abfall als Abfallerzeuger verantwortlich, denn eine Eigentumsübertragung (Übertragung der Verantwortung) auf den Auftragnehmer (AN), ist, anders als die Übertragung der Sachherrschaft, nicht zulässig (vgl. VHB Formblatt 241 und DIN 18459:2016-09, VOB/C).


6.2.4 Gutachterliche Begleitung zur Umsetzung und Dokumentation

(1) Die o.g. Handlungskonzepte gemäß Kapitel 6.2.1 bis 6.2.3 sollen eine möglichst zielgerichtete Vorgehensweise bei der Baumaßnahme ermöglichen. Welche Qualität von Bodenmaterial dann tatsächlich ausgehoben wird und entsprechend wieder eingebaut werden kann, kann in der Praxis von der Planung abweichen. Daher muss das Bodenmaterial bei der Ausführung begutachtet und ggf. separiert werden. Kriterien für die Trennung können sichtbare Materialunterschiede sein (z.B. Bodenarten), aber auch das Auftreten von Störstoffen, optischen oder geruchlichen Auffälligkeiten, Messungen vor Ort (z.B. Gasmessungen) o.ä.

Gutachterliche Leistungen

(2) In der Regel sind die folgenden Leistungen zur Begleitung einer Baumaßnahme notwendig:

  • örtliche Überwachung der Aushubarbeiten,
  • bodenkundliche Baubegleitung bei Bodenabtrag, Bodenauftrag, Bodeneingriff > 3.000 m2,
  • Beprobung für die Materialcharakterisierung,
  • chemische Analytik zur Abfalldeklaration und Beweissicherung,
  • Auswertung der Analysenergebnisse und Dokumentation (INSA)

Diese Leistungen sind durch einen entsprechend Fachkundigen auszuführen. Bezüglich der Qualifikationsanforderungen ist Kapitel 4.5.2.1 zu beachten. Eine Bündelung der Arbeitsschritte vereinfacht in der Regel die Kommunikation auf der Baustelle und kann in erheblichem Maß zur Kosteneffizienz beitragen.

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