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Sie sind hier: Startseite > Textteil > 6 Bodenmanagement und Entsorgung > 6.3 Hinweise zur Anwendung der sog. LAGA-Richtlinie

6.3 Abfallcharakterisierung

(1) Fällt im Rahmen von Baumaßnahmen Bodenmaterial an, dessen man sich entledigen will oder muss, ist dieses Material abfallrechtlich zu untersuchen. Neben der Abfallart und bautechnischer Eigenschaften entscheiden die Stoffgehalte über die Verwertungsmöglichkeiten. Die Untersuchungen bestehen aus Probenahmen sowie aus Laboranalysen auf vorgegebene Untersuchungsparameter.

6.3.1 Probenahme

LAGA M32 (PN 98)

(1) Die Probenahme erfolgt bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Recycling-Baustoffen nach der LAGA-Mitteilung M 32 (PN 98) und Anhang 4 der Deponieverordnung. Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Nachzuweisen ist dies durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach LAGA M 32 (PN 98). Die Kenntnisse zur Probenahme von Abfällen sind mindestens alle fünf Jahre durch eine Teilnahme an geeigneten Lehrgängen zu aktualisieren.

(2) Ab dem 01.08.2028 gelten für die Probenahme von nicht aufbereitetem Bodenmaterial folgenden Voraussetzungen: Die Probenahme ist

  • zu planen und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren von einem Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG oder einer Person mit vergleichbarer Sachkunde und
  • von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 oder DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 akkreditierten Untersuchungsstelle durchzuführen.

6.3.1.1 In situ - und Haufwerksuntersuchungen

(1) Neben den o.g. Haufwerksuntersuchungen nach der LAGA-Mitteilung M 32 (PN 98) lässt die ErsatzbaustoffV grundsätzlich in situ-Untersuchungen des Bodens zu. Diese können gemäß § 14 Abs. 1 „verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens [von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. nicht aufbereitetem Baggergut] (…) nicht verändert hat“. Daraus kann abgeleitet werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf. auf die platz- und zeitintensive Haufwerksbildung mit nachfolgender Deklarationsanalytik verzichtet werden kann.

Nachteile der in situ-Untersuchung

(2) Zu beachten ist, dass in situ-Untersuchungen im Vergleich zu Haufwerksuntersuchungen im Hinblick auf eine Deklaration grundlegende Nachteile aufweisen können:

  • Es gelten die gleichen Anforderungen an Probenmenge und Probenanzahl wie bei der Haufwerksbeprobung nach LAGA M 32 (PN 98). Demzufolge ist der Aufwand für eine Deklaration mittels einer in situ-Untersuchung ggf. sehr groß: Die erforderliche Probenmasse (bis zu 5 kg) ist mittels Kleinrammbohrungen (i.d.R. Ø 80 mm) nur mit einer hohen Anzahl an Sondierungen zu erhalten und die vorliegende Grundmenge ist auch bei in situ-Probenahmen entsprechend der Tabelle 2 der LAGA M 32 (PN 98) zur Probenanzahl zu beproben.
  • Bei einer in situ-Probenahme durch Kleinrammbohrungen ist ferner zu beachten, dass je nach Innendurchmesser der Sonde nur eine gewisse maximale Korngröße aufgenommen wird, so dass in Abhängigkeit des Größtkorns in der Grundmenge eventuell keine repräsentative Probe gewonnen werden kann.
  • Weiterhin ergeben die Untersuchungsergebnisse von in situ-Deklarationen in der Praxis häufig Abweichungen im Vergleich zu Haufwerksuntersuchungen.

(3) Aufgrund der geschilderten Einschränkungen sind in situ-Untersuchungen in der Regel nicht als Methode zur Deklaration, sondern zur Vorerkundung für eine Charakterisierung von Bodenmaterial anzusehen. Um die erforderliche Probenmasse zu erhalten, kann alternativ oder ergänzend zu Kleinrammbohrungen (s.o.) die Durchführung von Schurfen sinnvoll sein. Sofern dennoch eine Deklarationsanalytik mittels einer in situ-Untersuchung erfolgen soll, sollte dies grundsätzlich mit den zuständigen Abfallbehörden abgestimmt und schriftlich bestätigt werden.


6.3.1.2 Probenmenge

(1) Grundsätzlich orientiert sich die benötigte Probenmenge am Untersuchungsumfang und gemäß DIN 19747:2009-07 am Größtkorn des zu beprobenden Materials (Tab. 6-3).

Tab. 6-3: Mindestvolumen der Laborprobe in Abhängigkeit der maximalen Korngröße (Quelle: DIN 19747:2009-07)

Größtkorn [mm]

Mindestvolumen der Laborprobe [Liter]

≤ 2

1

> 2 bis 20

2

> 20 bis 50

4

> 50 bis 120

10


Es muss ausreichend Material für eine normkonforme Deklarationsanalytik und die Rückstellung für Wiederholungs- und Ergänzungsuntersuchungen vorhanden sein.

(2) Die für eine Analyse nach ErsatzbaustoffV benötigten Probenmengen unterscheiden sich signifikant von den Probenmengen für LAGA-Deklarationsanalysen. Dies gilt es bereits bei der Planung der Probenahme zu berücksichtigen. Grund hierfür ist das niedrigere Elutionsverhältnis (Wasser/Feststoff) von 2:1 (ErsatzbaustoffV) statt 10:1 (LAGA). Es wird also fünfmal mehr Probenmasse benötigt um das gleiche Eluat-Volumen herzustellen. Die Hinzunahme von weiteren Eluat-Parametern (z.B. PAK und PCB im Eluat) vergrößert den Bedarf zusätzlich. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass ggf. eine erneute Analyse aus zusätzlichem Probenmaterial erforderlich wird, sollte eine Beurteilung gem. DepV notwendig sein (hier gilt wiederum das 10:1-Eluat).

(3) Es empfiehlt sich, die benötigten Probenmengen vorab mit der Untersuchungsstelle (Labor) abzuklären, um einer aufwändigen Nachbeprobung vorzubeugen.


6.3.2 Analytik und Deklaration

Deklarationsanalytik

(1) Die entnommenen Proben sind anschließend zur Prüfung der Verwertbarkeit im Labor auf die Parameter gemäß ErsatzbaustoffV zu untersuchen (Deklarationsanalytik). Die ErsatzbaustoffV unterscheidet sechs Materialklassen für Bodenmaterial und Baggergut (s. Tab. 6-1). Diese sind zum Teil mit einem unterschiedlichen Untersuchungsumfang im Hinblick auf die zu untersuchende Fraktion (§9 (4) ErsatzbaustoffV) sowie den benötigten Parameterumfang (Anl. 1, Tab. 3 ErsatzbaustoffV) verbunden.

Fraktionen

(2) Bei den zu untersuchenden Fraktionen wird wie folgt unterschieden (s. Abb. 6-3):

  • Bodenmaterial mit <10 % mineralischen Fremdbestandteilen: Untersuchung in der Fraktion <2 mm
  • Bodenmaterial mit 10 % bis 50 % mineralischen Fremdbestandteilen: Untersuchung in der Gesamtfraktion

Untersuchungsumfang und Verwertungsmöglichkeiten

(3) Hintergrund für diese Unterscheidung ist die Anpassung der ErsatzbaustoffV an die novellierte BBodSchV, die für Material mit < 10% mineralischen Fremdbestandteilen Werte für den Einbau in, auf oder außerhalb der durch-wurzelbaren Bodenschicht vorsieht (s. Abb. 6-3). Um während einer Baumaßnahme keine Zeit zu verlieren, empfiehlt es sich, den in Abb. 6-3 dargestellten Parameterumfang als Mindestuntersuchungsumfang zu wählen (Analyse je nach Anteil an Fremdbestandteilen in der Fein- oder Gesamtfraktion).


Abb. 6 - 3 Darstellung von Untersuchungsumfang und Verwertungsmöglichkeiten


Abweichende Elutionsanätze

(4) Die Ergebnisse der Feststoffuntersuchungen gem. Anhang 1 Tab.3 ErsatzbaustoffV, Materialklasse BM-0* in der Gesamtfraktion lassen sich bei einer Einstufung in die Materialklasse > BM-/BG-F3 auch für die Bewertung gem. DepV weiter nutzen. Die Eluatuntersuchungen (2:1 Schütteleluat zzgl. pH-Wert) müssen jedoch auf Grund des abweichenden Elutionsansatzes (nach DepV 10:1 anstatt 2:1) für die Deklaration nach DepV neu durchgeführt werden. Feststoffuntersuchungen in der Fraktion < 2 mm lassen sich bei einer Einstufung in die Materialklasse > BM-/BG-F3 nicht weiter verwenden. Hier müsste für eine Beseitigung eine neue Analyse gem. DepV in der Gesamtfraktion angefertigt werden.

(5) Die Abbildung 6-3 stellt den Verfahrensablauf, wie er für einen Großteil an Baumaßnahmen anzunehmen ist, schematisiert dar. Folgende Hinweise sind außerdem zu beachten:

  • Sollte im Baugebiet ein spezifischer Verdacht vorliegen, ist das Bodenmaterial zusätzlich auf weitere Schadstoffe zu untersuchen, die nicht im oben beschriebenen Mindestuntersuchungsumfang erfasst werden (z.B. BTEX, MKW, PFAS). Zusätzliche Materialwerte für einige spezifische Schadstoffe sind in der ErsatzbaustoffV (Anlage 1, Tabelle 4) aufgeführt.
  • Nach §9 (4) ErsatzbaustoffV gilt: Bei Material mit weniger als zehn Prozent Fremdbestandteilen ist die Grobfraktion (> 2 mm) zu entnehmen und ggfs. gesondert zu untersuchen. Ihr Masseanteil ist zu ermitteln und bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse einzubeziehen. Diese Regelung befindet sich analog in §19 (8) BBodSchV.
  • Beim Einbau von Material unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ist § 6 und 8 der BBodSchV zu beachten: z.B. kein Einbau von Oberboden, Feinkornanteil maximal zehn Massenprozent, Abstand zum Grundwasser.
  • Beim Einbau von Material auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sind weitere Regelungen der § 6 und 7 der BBodSchV zu beachten.

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